AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

(Ausgabe: 03.01.2020) 

1. GELTUNGSBEREICH dieser AGB`s

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der MSC CON
Electronic GmbH mit Sitz in Erfurt/Weimar (im nachstehenden MSC CON genannt) und ihren Kunden über die in
der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

1.2. Für sämtliche Geschäfte sind allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden und Kundinnen nicht
anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von MSC CON ausdrücklich, schriftlich anerkannt und
unterzeichnet worden sind.

1.3. Alle offerierten technischen-Komponenten unterliegen einem schnellen, innovationsbedingten Wechsel. MSC
CON behält sich deshalb vor, die Bestandteile der mit LED bestückten Cabinet, Leuchten und Leuchtmittel, sowie
Security und Energie Technologien in Zusammenhang mit Projektanpassungen und Produktionsfortschritten zu
ändern. Die Technologie LED und Technologie Hybrid Energie sind bezüglich Helligkeit, Rotation und Lebensdauer
abhängig von Temperatur, Witterungsbedingungen und Strom. Mängelansprüche werden für diese Technologien
ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Mängel begrenzt. Natürliche
Verschleißerscheinungen sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für untrennbar (ohne
Fassung oder Steckverbindung) in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbundene LEDs gilt, dass der Ausfall
einzelner Leuchtdioden während der Gewährleistungsfrist noch keinen Gewährleistungsanspruch auslöst, soweit
der durchschnittliche Lichtstrom eine Wert von 70% des Anfangswertes respektive der garantierten Werte gemäß
technischem Datenblatt, der betreffenden Leuchte bei sachgemäßem Betrieb und normgerechter Messung nicht
unterschreitet und sofern MSC CON keine anderen Eigenschaften zugesichert wurden. Für Hybrid Energie Projekte
und Security Projekte gelten die in der Offerte vereinbarten Bedingungen ausschließlich in der darin schriftlich
vereinbarten Form.

2. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte/Angebot vereinbarten Leistung.

2.2. Die auf den Internetseiten von MSC CON und in Werbematerialien aufgeführten Informationen zu den Waren
und Dienstleistungen sind unverbindlich und erfolgen ohne jedwede Gewähr. Sie stellen kein Angebot auf
Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden dar. Wenn der Kunde schriftlich oder auf einem anderen
Kommunikationsweg bestellt, gibt er ein Angebot auf Vertragsschluss mit der MSC CON ab. Der Vertrag kommt
zustande, indem die MSC CON dem Kunden ausdrücklich die Annahme des Vertrages bestätigt, die bestellte Ware
versendet oder zur Abholung bereitstellt. Eine allfällige schriftliche Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine
Annahme des Angebots dar.

2.3. Dienstleistungen wie Licht-/LED Screen-Planung- / Security Planungen- / Energie Planungen, die auf
Verlangen des Kunden gesondert erstellt werden müssen, können auch dann verrechnet werden, wenn kein
entsprechender Bestell- und Lieferauftrag erteilt wird. Alle Planungen erfolgen auf der Grundlage der HOAI
Engineering und wird nach den Sätzen zur Abrechnung gebracht.

2.4. Bei abweichenden Planungsvereinbarungen bemisst sich der Rechnungsbetrag nach dem Zeitaufwand und
nach marktüblichen Stundensätzen. (für MSC CON Personal ab. 1.155,00 Euro netto pro Tag; (zzgl. An- Abfahrt,
Übernachtung, Verpflegung etc.) bei anderen Währungen gilt der jeweilige Umtauschkurs des Tages, an dem die
Leistung erbracht wurde)
Wird nach Annahme der Offerte/Angebot durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten
Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den
vereinbarten Stundenansätzen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von MSC CON nach Abschluss der
Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die Rechnungsstellung bei Rückgabe
der Mietsachen, gegen vorherige adäquate Sicherheitsleistung durch den Kunden.

2.5. Änderungen der Preise, Rabatte, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Warensortiments, der Konstruktionen,
Abmessungen, Zeichnungen, Bilder und Bezeichnungen bleiben MSC CON jederzeit vorbehalten. Bei
Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, von erteilten Aufträgen und getätigten Abschlüssen ohne gegenseitige
Kostenfolgen zurückzutreten. Gleichzeitig werden die bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten und geleisteten
Aufwendung der MSC CON zur Zahlung fällig. Bei Preissenkungen gelten die neuen Preise für alle unerledigten
Aufträge/Bestellungen.

2.6. Bei einer durch die MSC CON bestätigten Offerte/Auftrag können Änderungen oder Annullierungen nur noch
in beidseitigem schriftlichem Einverständnis erfolgen. Bei speziellen Anfertigungen sind Abänderungen oder
Annullierungen ausgeschlossen.

2.7. Bei Bestellungen unter Euro 500,00 netto wird ein Kostenbeitrag von Euro 20,00 verrechnet. Für
Sonderlieferungen außerhalb der vereinbarten Lieferplanung wird ein Kostenbeitrag von Euro 50,00 berechnet.

2.8. Für das Projektgeschäft sind abweichende Regelungen zulässig und gegeben. Diese sind schriftlich zu
vereinbaren.

2.9. Mustersendungen
Ausnahmsweise im Einzelfall, werden Leuchten, Leuchtmittel, sowie Screen Technologien für Beleuchtungsproben
und Demonstrationsvorführungen für höchstens einen Monat zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieser Zeit nicht
retourniertes Material wird in Rechnung gestellt. In jedem Fall werden Leuchten, Leuchtmittel, sowie Screen
Technologien verrechnet, die vom Kunden abgeändert oder beschädigt wurden (z.B. Ausbrechen oder Abändern
von vorgestanzten Zuführungen, falscher Einbau u.ä.). Muster, die auf Verlangen des Kunden besonders
angefertigt werden müssen, werden verrechnet, wenn kein entsprechender Lieferauftrag bzw. Bestellung erteilt
wird.

MSC CON ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

3. ERFÜLLUNGSORT/GEFAHRÜBERGANG/TRANSPORT

3.1. Erfüllungsort und maßgebend für den Gefahrenübergang ist ausschließlich der Sitz von MSC CON und ihrer
Niederlassungen („Erfüllungsort“).

3.2. Im Falle des Transports der Güter vom Erfüllungsort zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit Übergabe
des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen bzw. den Spediteur über. Wird der Versand auf
Begehren des Kunden oder sonstigen Gründen, die die MSC CON nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr
im ursprünglich für die Lieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an
werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

3.3. Die Transportdienstleistung von MSC CON stellt eine Nebenpflicht dar. MSC CON kann hierfür ein
Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zulasten des Kunden. Bei der
Ausfuhr von Waren kann sich nach EU-deutschen, schweizerischen und US Exportkontrollvorschriften eine
Genehmigungspflicht, unter anderem durch Endverbleib und Verwendungszweck der Ware ergeben. Die
Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw.
keine sonstigen Hindernisse aufgrund der zu beachtenden Ausfuhrvorschriften entgegenstehen.

3.4. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Kunden.

3.5. Bei allen Kunden im Bereich LED Screen Technologie ist die MSC CON ausschließlich verantwortlich für die
Funktionsfähigkeit (Hardware uns Software) am Erfüllungsort. Sollten Fehler, Schäden, bzw. vollständiger
Untergang der Technik nach Gefahrenübergang entstehen, sind diese von sämtlicher Garantie, Gewährleistung
und allen weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.

3.6. Jedwede Gewährleistung für Mängel an Treibersoftware, Playersoftware, Konfigurationen etc. ist
ausgeschlossen. Alle von MSC CON zu leistenden Beratungen, Service, Einrichtungen etc. beim Kunden werden
zu den Branchenüblichen Stundensätzen von 92,00 € je Stunde abgerechnet.

4. ANNAHMEVERZUG/UNTERLASSENE MITWIRKUNG

4.1. Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von MSC CON angebotenen
Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung,
so ist MSC CON zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Davon unberührt bleibt der Anspruch von MSC
CON auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn
beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Branchenüblicher Schadenersatz bei Annahmeverzug beläuft sich
auf 25% des Auftragswertes. Geleistete Anzahlungen des Kunden an MSC CON sind nicht zurück zu erstatten.
Insbesondere stellt der Kunde die MSC CON von Ansprüchen Dritter frei.

5. MIETBEDINGUNGEN

5.1. Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der
in der Offerte angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.

5.2. MSC CON kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht
der Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte
Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäß, kommt der Mietvertrag
nicht zustande und MSC CON kann anderweitig über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine
Umtriebs Entschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises bzw. Kaufpreis zu bezahlen.

5.3. MSC CON stellt dem Kunden Mietsachen gemäß schriftlicher Offerte zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche,
dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschließlichen Eigentum von MSC CON.

5.4. MSC CON verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden und gehörigen
Zustand zu übergeben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im
Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere
Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die
Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.

5.5. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air
Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften
sind strikt einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Abdecken oder Entfernen von MSC CON
Firmenlogos ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der
Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.

5.6. Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen nicht an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren
Vorkehren gegen Verlust und Diebstahl.

5.7. Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei
verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäß den vereinbarten Tagessätzen. MSC CON behält sich
vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

5.8. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses sind untersagt.

5.9. Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren
Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.


6. BEWILLIGUNGEN

6.1. Der Kunde ist selber verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den
ordnungsgemäßen Betrieb der von MSC CON zur Verfügung gestellten Gegenstände einzuholen und die damit
verbundenen Gebühren zu bezahlen.

6.2. Bedient sich der Kunde einer Finanzierung für die Waren der MSC CON, so wird in der Regel eine
Zahlungsbürgschaft von MSC CON verlangt. Alle hierfür notwendigen Kosten (Bürgschaftserstellung,
Bankgebühren, Rechtsgebühren etc.) gehen zu lasten des Kunden. In der Regel ist von einem Betrag in Höhe von
ca.5% der Auftragssumme auszugehen. Diese Kosten werden vom Kunden im Voraus fällig.

7. MÄNGELBESEITIGUNG

7.1. Der Kunde hat die von MSC CON zur Verfügung gestellten Gegenstände unverzüglich bei Erhalt zu prüfen.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich
geltend gemacht werden, widrigenfalls ist der Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirkt.

7.2. Soweit ein Mangel der käuflich erworbenen Gegenstände vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Gegenstandes
berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Jedenfalls
tragen wir im Fall der Mängelbeseitigung die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

7.3. Ist in der Offerte die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart worden, so hat der
Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch MSC CON. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung
kann der Kunde auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die
der Kunde zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen. Soweit darüber
hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 12.

7.4. Allfällige während der Mietdauer notwendigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache dürfen nur
von MSC CON oder einer von dieser bezeichneten Person durchgeführt werden. Vor und nach der Rückgabe der
Mietsache erforderliche Reparaturen werden auf Kosten des Kunden vorgenommen, sofern die Reparatur auf
übermäßige Abnützung durch den Kunden zurückzuführen ist.

7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Übergabedatum.


8. VERGÜTUNG/ZAHLUNGSVERZUG

8.1. Wird nichts Anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von MSC CON
erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Basis der Bestellung auf der Offerte. Mit Unterschrift zur Bestellung,
ist der Kunde gemäß Zahlungshöhen und Schritten einverstanden und zahlungspflichtig.

8.2. Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen (inkl. MwSt.) der MSC CON sofort nach Erhalt ohne
Abzug fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart
wird.

8.3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% pro Kalenderjahr ab dem Tag der
Verzugsanzeige durch Mahnung.

8.4. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen gegen MSC CON ist ausgeschlossen.


9. EIGENTUMSVORBEHALT/RETENTION

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden bleiben sämtliche Gegenstände, die gemäß
Offerte von MSC CON hergestellt bzw. bearbeitet und an den Kunden verkauft, installiert wurden, im Eigentum von
MSC CON (für Mietsachen siehe Ziffer 5.3.).

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall vollumfänglich und
verzichtet bereits durch Bestätigung dieser AGB auf die Einrede.

9.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen
an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

9.5. Das Retentionsrecht des Kunden an von MSC CON übergebenen Gegenständen ist ausgeschlossen.


10. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/NUTZUNGSRECHTE

10.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte“) an den von MSC CON
geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschließend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.)
stehen im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von MSC CON.

10.2. MSC CON ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und
Techniken, einschließlich des erworbenen Know- Hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung
von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 11.).

10.3. Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.


11. DATENSCHUTZ

11.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass MSC CON Daten des Vertragsverhältnisses mit
dem Kunden verarbeiten, nutzen und auch außerhalb der EU und der Schweiz aufbewahren darf. Weiterhin darf
MSC CON die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden,
beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.

11.2. MSC CON ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

11.3. Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der europäischen
Union, schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.


12. HAFTUNG und GEWÄHRLEISTUNG (GARANTIE)

12.1. MSC CON steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in
Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig
verursachen. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und
entgangene Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.

12.2. Die MSC CON leistet nach Ablieferung ausschließlich für LED Licht 5 Jahre oder 80.000 Betriebsstunden
Gewähr das die gelieferte Ware frei von Herstellungs- und Werkstofffehlern ist. Für gelieferte Ware, die ohne
schriftliche Zustimmung durch MSC CON nachbearbeitet oder verändert wird, ist die Gewährleitung
ausgeschlossen.

12.3. Unmittelbar nach Empfang hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferte Ware vollständig und frei von offenen
(sichtbaren) Mängeln ist. Im Falle unvollständiger oder mangelhafter Lieferung hat der Kunde MSC CON gegenüber
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. MSC CON kann verlangen, dass der Kunde die beanstandete Ware
zwecks Untersuchung franko zurückzusendet. Soweit ein Mangel besteht, sind die Gewährleistungsansprüche des
Kunden nach Wahl von MSC CON auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift beschränkt. Jede weitere
Gewährleistung ist ausgeschlossen.

12.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Produkte, deren Mangel nicht auf schlechtes Material,
ungenügende Konstruktion oder Ausführung zurückzuführen ist und solche Produkte, deren Mangel auf
Abnutzungserscheinungen, ungenügende Unterhaltspflege, Missachtung der Betriebsanleitung, Überbelastung,
Tests, Verwendung ungeeigneter Materialien oder auf andere Gründe zurückzuführen ist. Alle anderen Ansprüche
des Käufers, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt und im Besonderen nicht explizit
erwähnt sind, wie z.B. Ansprüche auf Schadenersatz, Preisreduktion, Vertragskündigung, sind ausgeschlossen.

12.5. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen MSC CON, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, für
direkte oder indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden Dritter sind ausgeschlossen, soweit dies
nach geltendem Recht zulässig ist.

12.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Leuchten und Apparate, welche nach Konstruktionen
oder Modellen des Kunden hergestellt werden, sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen
sind. Wird zudem für solches Material eine Prüfung oder Abänderung verlangt, gehen alle hieraus resultierenden
Kosten zu Lasten des Kunden.

12.7. Es ist nicht zulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von MSC CON nicht ausdrücklich
und schriftlich anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten.
12.8. In jedem Fall ist oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von MSC
CON.

12.9. Der Kunde stellt MSC CON von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen bzw.
unsachgemäßen Gebrauch der von MSC CON überlassenen Gegenstände resultieren. Den Nachweis der
fachgerechten Benützung der von MSC CON überlassenen Gegenstände hat der Kunde zu führen und auf
Verlangen vorzulegen.

12.10. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen,
gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens.


13. SACH- UND RECHTSGEWÄHRLEISTUNG

13.1. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.


14. RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG/VERTAGSERFÜLLUNG

14.1. Tritt der Kunde nach der Bestellung auf der Offerte, Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag
zurück, so haftet er für den vollen Kaufpreis/Mietpreis und allfällig bereits getätigte Aufwendungen von MSC CON.
Gelingt es MSC CON, die Kaufsache/Mietsache für bzw. in den gleichen Zeitraum anderweitig zu
verkaufen/vermieten, so haftet der Kunde für die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis/Mietpreis. Bei einer
Vermietung hat der Kunde eine Abstandsumme von 30% der Mietsumme zu entrichten.

14.2. MSC CON kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Als wichtige Gründe gelten
insbesondere und nicht abschließend, Zahlungsverzug des Kunden, seit Annahme der Offerte geänderte
Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für MSC CON unzumutbar machen, vom Kunden unterlassene
Mitwirkungshandlung, Verschlechterung der Bonität usw.

14.3. Die Vertragserfüllung seitens MSC CON steht unter Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler
und internationaler Vorschriften des Außen Wirtschaftsrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige
Sanktionen) entgegenstehen.

14.4. MSC CON hat das Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug
von Lieferungen- und Leistungen von mehr als 2 Wochen nach beabsichtigtem Liefertermin befindet. MSC CON
wird die Vertragserfüllung unzumutbar gemacht und ist zur Lieferung- und Leistung nicht mehr verpflichtet. Alle
Finanziellen Forderungen bleiben bestehen und sind vom Kunden zu zahlen.


15. VERSICHERUNGEN

15.1. Mit Unterzeichnung eines Mietvertrages über Technologie der MSC CON bestätigt der Kunde, dass er die
von MSC CON gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen
Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu
machen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

16.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht
durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt.

16.2. Für jedwede Geschäfte zwischen MSC CON und Kunden, sind die vorstehenden AGBs schriftlich zu
ratifizieren. Mit der schriftlichen Unterzeichnung dieser AGBs, gelten diese AGBs als gelesen, verstanden und
vollumfänglich akzeptiert.

17. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

17.1. SÄMTLICHE VEREINBARUNGEN UND DIE ÜBRIGEN RECHTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN
PARTEIEN, WELCHE DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UNTERSTEHEN,
UNTERLIEGEN EUROPÄISCHEM RECHT, SCHWEIZERISCHEM RECHT, UNTER AUSSCHLUSS DES
WIENER KAUFRECHTSÜBEREINKOMMENS (CISG) UND ALLFÄLLIG WEITERER STAATSVERTRÄGE.

17.2. FÜR SÄMTLICHE STREITIGKEITEN AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT VEREINBARUNGEN ODER
ANDEREN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN, WELCHE DIESEN ALLGEMEINEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UNTERLIEGEN, IST DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT AM SITZ DER MSC CON
(ERFURT) ZUSTÄNDIG, NACH WAHL VON MSC CON AUCH DER SITZ ODER WOHNSITZ DES KUNDEN.

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